Bei der derzeitigen und langanhaltenden Hitzewelle steht der ein oder andere vor der Schwierigkeit „Wie gewährleiste ich die Qualität meines Arzneimittels und woran erkenne ich, dass dieses temperaturempfindlich ist?“.
Nicht nur, dass auf Grund unsachgemäßer Lagerung die Wirksamkeit des Produktes nicht mehr gewährleistet werden kann, auch können toxische Abbauprodukte entstehen, welche gesundheitsschädlich sind. Parameter wie Verflüssigung, Verfärbung, Risse, Ausfällung/Ausflockung, eine aufgeblähte Verpackung und veränderter Geruch, welche in der Gebrauchsinformation nicht explizit aufgeführt werden, sind hier die ersten Indizien.
Die Zeitschrift Arzneiverordnung in der Praxis hat hierzu in Ihrer Onlineausgabe vom 23. Juli 2020 einen schönen Übersichtsartikel veröffentlicht:
Grundsätzlich ermittelt der pharmazeutische Unternehmer die geeigneten Lagerungsbedingungen im Rahmen seiner Stabilitätsprüfungen und gibt diese auf der Arzneimittelverpackung und Gebrauchsanweisung an:
- Raumtemperatur (15 – 25°C)
- Kühlschrank (2-8°C)
- Tiefkühler (≤ -18°C)
Hier ist gerade bei hohen Temperaturen, wie sie derzeit in Deutschland herrschen, explizit darauf zu achten wie lange, wie und wo ein Arzneimittel transportiert und gelagert werden darf. Auch wenn für die meisten Arzneimittel Raumtemperatur angegeben ist, gibt es hitzeempfindlichere Arzneiformen, wie zum Beispiel Zäpfchen und Cremes, welche schon bei einer kurzfristigen Hitzebelastung physikalisch instabil werden können oder aber Aerosole, welche ihre Funktionsfähigkeit und Dosierungsgenauigkeit verlieren.
Ein zu erwähnender und immer wieder zu Verwirrung führender Unterschied herrscht zwischen den Bezeichnungen „kühlpflichtig“ und „kühlkettenpflichtig“. Fun Fact: letztere ist eine nur in Deutschland gebräuchliche Bezeichnung, da die Kennzeichnung „kühl lagern und transportieren“ bei zentralen Zulassungsverfahren nur als Ausnahme verwendet werden darf. Daher wird von pharmazeutischen Unternehmen in Deutschland der Vermerk „Kühlkette“ nur in die LAUER-Taxe eingetragen, wenn dies aus Ihrer Sicht erforderlich ist.
Wichtig zu wissen ist hier auch, dass die Transport- und Lagerbedingungen nicht substanzbezogen sein müssen. Denn durchaus kann ein als i.v. oder i.m. zu verabreichende Influenza-Impfstoff kühl zu lagern sein, während der dazugehörige nasale Impfstoff kühlkettenpflichtig ist. Auch für die Beratung des Kunden lohnt es sich einen Blick in die Gebrauchsinformation zu werfen, da nicht alle in der Apotheke kühl zu lagernde Arzneimittel auch die Lagerung beim Kunden betreffen, sofern dieser das Arzneimittel in der angegeben Aufbrauchfrist verwendet.
Fazit: Bei einer drohenden Hitzewelle braucht man nicht in Panik zu verfallen. Viele Hinweise zur sachgemäßen Lagerung von Arzneimittel findet man bereits in der Fach- und Gebrauchsinformation. Zusätzlich sollte man darauf achten, dass Arzneimittel nicht im direkten Sonnenlicht, im Auto oder aber Badezimmerschrank gelagert werden. Weitere Hilfen, welche man dem Kunden mitgeben kann, sind: die Arzneimittel möglichst in der Originalverpackung zu lagern, für unterwegs eine Kühltasche oder ein durch ein Handtuch geschütztes Kühlakku zu verwenden sowie eine rasche Verwendung des empfindlichen Arzneimittels zu empfehlen. Sollte. Sie jedoch einmal nicht wissen, wie man das jeweilige Arzneimittel korrekt anwenden und lagern muss, steht Ihnen das jeweilige pharmazeutische Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite.